Bewilligungsbedingungen
Die nachfolgenden Bewilligungsbedingungen sowie die Hinweise für Antragsteller sind Bestandteil des Fördervertrages zwischen der Gabriele-Lux-Stiftung und dem Antragsteller. Der Fördervertrag wird erst wirksam mit Eingang der vom Bewilligungsempfänger jeweils unterzeichneten Hinweise für Antragsteller und der Bewilligungsbedingungen bei der Stiftung.

Bewilligungsbedingungen (Stand 10/2007)

  1. Die Verwendung der bewilligten Mittel ist zweckgebunden und muss nachgewiesen werden. Für jede Änderung des Verwendungszweckes im Vergleich zu den eingereichten Unterlagen ist die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der Gabriele-Lux-Stiftung einzuholen. Vor erhalt der Bewilligungsmitteilung eingegangene finanzielle Verpflichtungen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
  2. Sollte zur Förderung des Projektes oder zur Schließung sich ergebender Deckungslücken an anderer Stelle ein Antrag eingereicht worden sein oder werden, so muss die Stiftung darüber unterrichtet werden. Entsprechendes gilt, sofern für das Projekt Zahlungen Dritter geleistet worden sind oder werden.
  3. Der Bewilligungsempfänger betreibt das Projekt im eigenen Namen und auf eigene Verantwortung. Er trägt selbst Sorge für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und behördlicher Auflagen und haftet selbst für Schäden, die ihm, dem Projektteam oder Dritten aus der Durchführung des Projektes entstehen.
  4. Die Fördermittel können zuzüglich gesetzlicher Zinsen (§ 288 / BGB) zurückgefordert werden bei Verletzung des Fördervertrages und der Bewilligungsbedingungen, insbesondere wenn die Berichtspflichten nicht erfüllt werde, d.h. der Verwendungsnachweis nicht vollständig oder verspätet erbracht wird. Die Mittel sind wirtschaftlich zu verwenden, insbesondere sind alle Kostenvorteile zu nutzen. Belege für die wirtschaftliche Verwendung sollen im Zusammenhang mit dem Verwendungsnachweis mit beigefügtem Formblatt erbracht werden. Ausgezahlte Mittel, die zunächst oder endgültig nicht verwendet werden, sind unverzüglich zurückzuüberweisen und bei Bedarf erneut abzurufen. Nicht verbrauchte Mittel sind spätestens mit dem Verwendungsnachweis mit den angefallenen Zinsen zurückzuzahlen.
  5. Die im Zusammenhang mit dem Projekt erfolgende Anstellung von Mitarbeitern bei dem Bewilligungsempfänger bedarf schriftlicher Vereinbarungen, die der Stiftung auf Anfrage vorgelegt werden.
  6. Die Stiftung ist berechtigt, in Zusammenarbeit mit den Bewilligungsempfänger /Projektleiter Ergebnisse und/oder Teilergebnisse des Projektes der Öffentlichkeit, insbesondere der einschlägig interessierten Fachwelt zugänglich zu machen. Der Bewilligungsempfänger/Projektleiter ist hierbei zur Mitarbeit verpflichtet.
  7. Die Stiftung behält sich das ausschließliche und kostenlose Nutzungsrecht an allen sich aus den unmittelbaren Ergebnissen ihrer Förderungsmassnahmen ergebenden Schutz- und Verwertungsrechten vor, um die Ergebnisse der der Allgemeinheit uneingeschränkt zugänglich machen zu können. Soweit Schutz- und/oder Verwertungsrechte, insbesondere das Nutzungsrecht, nicht von vornherein bei der bzw. für die Stiftung entstehen, sind sie mit ausdrücklicher Zustimmung auf die Stiftung zu übertragen, gegebenenfalls auch eine Unterlizenz am Nutzungsrecht einzuräumen. Jedes Recht der Zurückbehaltung ist hierbei, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Wenn aus dem geförderten Vorhaben oder Schutzrechten, die unmittelbar aus dem geförderten Vorhaben stammen, Gewinne gezogen werden, kann die Stiftung aus solchen Gewinnen Rückzahlungen ihrer Zuwendungen oder eine angemessene Gewinnbeteiligung verlangen.
  8. Bewegliche Sachen, die mit den Mitteln der Stiftung erworben werden, gehen grundsätzlich in das Eigentum des Bewilligungsempfängers über. Soweit der Wert einzelner Sachen EUR 1.500,00 oder mehr beträgt, sind diese in ein Bestandsverzeichnis aufzunehmen. Die Entscheidung über ihre Verwendung nach Abschluss des Förderzeitraumes bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung der Stiftung. Die Stiftung kann verlangen, dass diese beweglichen Sachen, insbesondere Geräte, durch den Bewilligungsempfänger ohne Gegenleistung an die Stiftung oder an einen von ihr benannten Dritten übereignet werden.
  9. Eigene Öffentlichkeitsarbeit des Bewilligungsempfängers bedarf vorheriger Abstimmung mit der Stiftung. Angemessene Hinweise auf die Förderung durch die Gabriele-Lux-Stiftung müssen erfolgen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Name der Stiftung „Gabriele-Lux-Stiftung“ ist. Diese Bezeichnung entzieht sich jeder Übersetzung. Der Bewilligungsempfänger ist verpflichtet, einschlägige Veröffentlichungen in vollem Wortlaut der Stiftung zuzuleiten.
  10. Der Stiftung wird nach Ablauf eines Projektjahres innerhalb der ersten zwei Monate des Folgejahres ein Zwischenbericht mit Mittelverwendungsnachweis über den Fortgang des Projektes vorgelegt. Späterstens zwei Monate nach Projektbeendigung wird der Stiftung ein zusammenfassender Schlussbericht und Verwendungsnachweis vorgelegt. Die im Verwendungsnachweis abgerechneten Einnahmen und Ausgaben müssen durch prüffähige Unterlagen belegt sein. Eine Zweitschrift der Berichte und der Verwendungsnachweise sowie die dazugehörigen Unterlagen sind für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. Die Stiftung behält sich die Prüfung der Bücher und sonstiger Unterlagen vor. Die Beantwortung von Rückfragen der Stiftung zu den Projekten wird zugesichert.  Über die Berichtspflicht hinaus ist der Bewilligungsempfänger gehalten, die Stiftung jeweils unaufgefordert schriftlich über Ergebnisse zu unterrichten, die das Vorhaben wesentlich beeinflussen. Das gilt insbesondere, wenn die Voraussetzungen für die Ausführung des Vorhabens oder dessen Zweck gefährdet erscheinen.
  11. Sollte eine Bestimmung der Bewilligungsbedingen unwirksam sein, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung die gesetzliche Vorschrift, oder, wenn eine solche Vorschrift nichtvorhanden ist, eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung üblicherweise möglichst nahe kommt.
  12. Anwendbar ist das deutsche Recht.